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Hauptseite » 2008 » September » 19 » Hartz-IV-Empfänger müssen Konto offenlegen
Hartz-IV-Empfänger müssen Konto offenlegen
15:12
Welt Online, 19.09.2008
 

Hartz-IV-Empfänger müssen auf Verlangen der Arbeitsagenturen ihr Konto offenlegen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteil und bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden.

Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelte auch bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung gebe. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).

Allerdings machten die obersten deutschen Sozialrichter eine wichtige Einschränkung: Auf den Kontoauszügen dürfen die Überweisungsvermerke geschwärzt werden, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.

Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er den Sozialdatenschutz verletzt sah. „Was geht es die Behörde an, ob er Beiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eine Religionsgemeinschaft überweist?“, hatte ein DGB-Anwalt für den 43- Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alte Kontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen. Die Arbeitsagentur argumentierte hingegen, dass nur anhand der Auszüge die Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle Zahlungen Dritter erkannt werden könnten. „Das ist sicher unangenehm, aber weil wir öffentliche Gelder verwalten, halten wir das für zumutbar und angemessen“, sagte die Justiziarin der Arbeitsagentur München.

Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, „Beweisurkunden“ vorzulegen. Kontoauszüge zählten dazu. Nur so könnten die Behörden die „Anspruchsvoraussetzung“ prüfen. In das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein. Zwar dürfe der Arbeitssuchende sehr private Daten schwärzen. Der Münchner hatte sich aber grundsätzlich geweigert, die verlangten Kontodaten zur Verfügung zu stellen, und sei deshalb im Unrecht gewesen.

Kategorie: Globalnews | Aufrufe: 729 | Hinzugefügt von: regioblitz | Rating: 0.0/0 |
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