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Hauptseite » 2009 » Mai » 4 » BGH: Kein Anspruch bei verpasstem Anschlussflug
BGH: Kein Anspruch bei verpasstem Anschlussflug
09:24
dpa-infocom - 30.4.2009 16:09

Karlsruhe (dpa) - Fluggäste haben bei verpassten Anschlussflügen keinen pauschalen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag in Karlsruhe zwei Klagen von Reisenden abgewiesen.

Sie hatten in Paris bei einem Air-France-Flug ihre Anschlüsse nach Bogotá beziehungsweise Havanna verpasst, weil die Zubringerflüge von Frankfurt wegen schlechten Wetters verspätet gelandet waren. Sie konnten erst am Tag darauf weiterfliegen. Ein Ausgleich in Höhe von 600 Euro - wie er in einer EU-Verordnung bei «Nichtbeförderung» vorgesehen ist - steht ihnen laut BGH nicht zu. Die Vorschrift sei auf verspätete Anschlussflüge nicht anwendbar. Damit gehen die Kläger womöglich leer aus. (Az: Xa ZR 78/08 vom 30. April 2009)

Laut Gericht setzt der pauschale Ausgleichsanspruch - je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro - nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass dem Fluggast beim Check-in der Einstieg verweigert wurde, wie dies bei überbuchten Flügen vorkommt. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil die Reisenden in Paris - wenn auch ohne ihr Verschulden - gar nicht beim Check-in erschienen seien.

Dem Urteil zufolge können die Betroffenen zwar theoretisch vertragliche Schadensersatzforderungen gegen Air France erheben. Nach den Worten des Frankfurter Anwalts Ronald Schmid, der einen der Kläger im Vorfeld des BGH-Prozesses beraten hatte, sind die Erfolgsaussichten aber gering. Auch ein Anspruch wegen «Verspätung» nach der EU-Verordnung scheide aus, weil der BGH den - nicht verspäteten - Anschlussflug getrennt behandle und nicht auf die gesamte Flugreise abstelle. «Das Urteil ist ein Beweis dafür, dass die Verordnung handwerklich so schlecht gemacht ist, dass das Ziel, die Passagierrechte zu verbessern, verfehlt wurde», sagte der Reiserechtsexperte der dpa.

Die seit 2005 EU-weit geltende Verordnung zur Stärkung der Rechte von Flugpassagieren gewährt einen Anspruch auf Ausgleich bei «Nichtbeförderung» und «Annullierung» sowie auf Erstattung der Flugkosten bei Verspätungen ab fünf Stunden. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, darüber herrscht häufig Unklarheit. Der BGH hat daher bereits mehrfach den Europäischen Gerichtshof angerufen. Beim Luftfahrtbundesamt sind vergangenes Jahr fast 4000 Beschwerden wegen solcher Fälle eingegangen - 1000 mehr als im Jahr davor.

Kategorie: Globalnews | Aufrufe: 641 | Hinzugefügt von: regioblitz | Rating: 0.0/0 |
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